Satzung des Turn-und Sportverein Friedrichshafen-Fischbach 1914 e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr und Zweck des Vereins
Der im Jahr 1914 gegründete Verein ist unter dem Namen
Turn-und Sportverein Friedrichshafen-Fischbach 1914 e.V.
in das Vereinsregister des Amtsgericht Tettnang unter Nummer 24, Band 2, eingetragen und hat seinen Sitz in Friedrichshafen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Verein mit Sitz in 88048 Friedrichshafen, Hans-Jakobstrasse 2/1verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen insbesondere der Jugend .
Die Körperschaft ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke .Mittel der Körperschaft dürften nur für satzungsmässige Zwecke verwendet werden .
Es darf keine Person durch Ausgaben , die dem Zweck der Körperschaft fremd sind , oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber nach Bedarf eine Vergütung nach Massgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des §3 Nr.26a EStG beschliessen
Bestrebungen parteipolitischer, konfessioneller und rassischer Art sind im Verein ausgeschlossen.
Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbund (WLSB). Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für Sie verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des WLSB und der Fachverbände des WLSB, deren Sportarten im Verein betrieben werden.
§ 2 Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können natürliche Personen (ordentliche Mitglieder) und Personenver-
einigungen (außerordentliche Mitglieder) sein.
1.Erwerb der Mitgliedschaft
Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch Beschluß des Vorstandes oder seiner Beauftragten aufgrund eines Aufnahmeantrags. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Verein zu richten;
Minderjährige bedürfen der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter; die Zustimmung eines
Elternteils gilt ausdrücklich auch im Namen des anderen Elternteils als erteilt. Auf dem
Aufnahmeantrag sollte bereits die Ermächtigung zum Einzug des Mitgliedsbeitrages mittels
Lastschrift vermerkt und unterschrieben sein. Die Ablehnung eines Aufnahmegesuches ist
mitzuteilen. Sie braucht nicht begründet werden
a) Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt in der Regel mit dem Ersten des Quartals, in dem
sie beantragt wurde.
b) Der Beginn der Mitgliedschaft eines außerordentlichen Mitglieds wird durch besondere
Vereinbarung zwischen außerordentlichem Mitglied und Vorstand des Vereins festgelegt.
c) Personen, die sich um die Förderung des Sports oder des Vereins besonders verdient ge-
macht , haben, können auf Vorschlag des Vorstands zu Ehrenvorstand oder Ehren-
mitgliedern ernannt werden.Sie sind beitragsfrei
2. Verlust der Mitgliedschaft
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte des Mitgliedes.
a) Die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitglieds endet durch Austritt, Ausschluß oder
Tod
aa) Der Austritt eines ordentlichen Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung an den
Vorstand oder dessen Beauftragten und wird mit Ende des laufenden Kalenderjahres
wirksam. Für die Austrittserklärung Minderjähriger gelten die für den
Aufnahmeantrag bestimmten Regelungen entsprechend.
b) Der Ausschluß eines ordentlichen Mitglieds kann durch den Vorstand oder dessen
Beauftragten beschlossen werden, wenn das Mitglied
bb-1 mit der Zahlung eines Beitrages für länger als ein Jahr im Rückstand ist,
bb-2 die Bestimmungen der Satzung oder die Interessen des Vereins verletzt,
bb-3 Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt oder
bb-4 sich in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Vereinsleben unehrenhaft verhält.
Der Ausschlußbeschluß ist schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschlußbeschluß steht dem
Betroffenen innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Vorstand Berufungsrecht zu.
Vor dem Ausschlußbeschluß ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.
Der Vorstand entscheidet daraufhin endgültig über den Ausschluß.
c) Die Beendigung der außerordentlichen Mitgliedschaft ergibt sich aus der zwischen dem
außerordenlichen Mitglied und dem Vorstand getroffenen Vereinbarung.
§ 3 Beiträge
Die Mitglieder sind beitragspflichtig, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Der Gesamtausschuß bzw. die Abteilungsversammlung kann Zusatzbeiträge und Umlagen festsetzen.
1. Ordentliche Mitglieder
Bei der Aufnahme in den Verein bzw. in die einzelnen Abteilungen kann eine Aufnahme-
gebühr erhoben werden; die Höhe der Beiträge und Aufnahmegebühr wird vom Gesamtaus schuß bzw. der Abteilungsversammlung festgesetzt.
Die Beiträge werden stets im ersten Monat des Geschäftsjahres fällig. Auf schriftlichen Antrag
können die Beiträge vom Vorstand bzw. dessen Beauftragten gestundet oder erlassen werden.
2. Außerordentliche Mitglieder
Die Beiträge der außerordentlichen Mitglieder werden durch besondere Vereinbarung zwischen außerordentlichem Mitglied und dem Vorstand des Vereins festgesetzt.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Für die Mitglieder sind diese Satzung und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsintressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht. Der Verein haftet den Mitgliedern gegenüber nur im Rahmen des zwischen dem Württembergischen Landessportbund und dem jeweiligen Sportversicherer abgeschlossenen Versicherungsvertrages.
1. Ordentliche Mitglieder
Jedes über 16 Jahre alte ordentliche Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions-und Stimmrechts in Hauptversammlungen teilzunehmen
Ordentliche Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen der Abteilung teilzunehmen und deren Einrichtungen zu benutzen., in denen Beiträge entrichtet werden.
2. Außerordentliche Mitglieder
Das außerordentliche Mitglied ist berechtigt, nach Maßgabe der vom Vorstand gefaßten
Beschlüsse bestimmte Einrichtungen des Vereins zu benutzen. Außerordentliche Mitglieder
haben kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht. Es steht ihnen das Recht zu, an den Hauptversammlungen teilzunehmen. Versicherungsschutz besteht wie bei ordentlichen Mitgliedern über den Württembergischen Landessportbund.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. die Hauptversammlung
2. der Gesamtausschuß
3. der Vorstand.
§ 6 Hauptversammlung
1. In jedem zweiten Geschäftsjahr wird eine ordentliche Hauptversammlung durchgeführt.
Sie wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung durch einen der stellvertretenden
Vorsitzenden, durch Veröffentlichung in der örtlichen Tageszeitung (z. Zt. Schwäbische
Zeitung) unter Einhaltung einer Frist von einer Woche und unter Bekanntmachung der
Tagesordnung, in der die Gegenstände der Beschlußfassung zu bezeichnen sind, einberufen.
2. Die Hauptversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme und Genehmigung der Jahresberichte des Vorstands und der
Abteilungsleiter.
b) Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer.
c) Entlastung des Vorstands und der Mitglieder des Gesmtausschusses.
d) Beratung und Beschlußfassung über vom Vorstand wegen ihrer Bedeutung auf die
Tagesordnung gebrachte Angelegenheiten.
e) Wahl und Amtsenthebung der Mitglieder des Vorstands.
f) Wahl der Kassenprüfer.
g) Die Festlegung des Vereinsgrundbeitrages für Gesamtverein u. alle Abteilungen
( Ausnahme § 3, Ziffer 2 ) obliegt dem Gesamtausschuß.
h) Beschlußfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.
3. Anträge aus den Reihen der Mitglieder sind mindestens 3 Tage vor der Hauptversammlung
dem Vorstand schriftlich mit Begründung einzureichen.
4. Der Vorstand kann außerordentliche Hauptversammlungen einberufen, Hierzu ist er
verpflichtet, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von einem Viertel alles stimmberechtigten Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks und des Grundes gegenüber dem Vorstand verlangt wird.
5. Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlußfähig. Die Beschlußfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit; ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins erfordern eine Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen Mitglieder; ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
6. Die Beschlüsse der Hauptversammlung sind zu protokollieren und vom Geschäftsführer und vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung von einem der stellvertretenden Vorsitzenden zu unterschreiben.
7. Für die weiteren Förmlichkeiten des Ablaufs und der Beschlußfassung (einschließlich Wahlen) ist die Geschäftsordnung, die vom Gesamtausschuß zu beschließen ist, maßgeblich.
§ 7 Gesamtausschuß
1. Dem Gesamtausschuß gehören an:
a) Die Mitglieder des Vorstands,
b) die in den Abteilungen gewählten Abteilungsleiter oder deren Stellvertreter,
c) die gewählten Jugendsprecher,
d) weitere Stimmberechtigung regelt die Geschäftsordnung.
Jedes Mitglied des Gesamtausschusses hat eine Stimme. Stimmenübertrgung ist unzulässig.
Die Mitglieder des Vorstands und des Gesamtausschusses werden auf 2 Jahre gewählt.
Jedes Mitglied bleibt solange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist.
2. Dem Gesamtausschuß obliegt:
a) die Beschlußfassung über den Haushaltplan,
b) die Beschlußfassung über die Ordnungen des Vereins,
c) die Beschlußfassung über die Gründung und über die Auflösung von Abteilungen.
d) die Beschlußfassung über den Vereinsgrundbeitrag für Gesamtverein u. alle Abteilungen
3. Über die Protokollierung und Beurkundung der Beschlüsse des Gesamtausschusses gilt
§ 6, Ziffer 6, entsprechend.
4. Die Sitzungen des Gesamtausschusses sind vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer
Frist von drei Tagen einzuberufen. Tagesordnung und die Gegenstände der Beschlußfassung
brauchen nicht bekanntgegeben zu werden.
§ 8 Vorstand
1. Den Vorstand bilden:
a) der Präsident
b) der 2. Vorsitzende
c) der Hauptkassier ( Schatzmeister )
d) der Geschäftsführer ( Schriftführer ).
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Präsident und der 2. Vorsitzende. Jeder von ihnen alleinvertretungsberechtigt. Der 2. Vorsitzende darf von seiner Vertretungsmacht jedoch nur
Gebrauch machen, wenn der Präsident verhindert ist.
§ 9 Ordnungen des Vereins
Zur Durchführung dieser Satzung gibt sich der Verein eine Geschäftsordnung, einen Finanz-
ordnung, eine Jugendordnung, eine Abteilungsordnung sowie eine Rechts- und
Verfahrensordnung, die vom Gesamtausschuß zu beschließen sind.
§ 10 Strafbestimmungen
Sämtliche Mitglieder des Vereins unterliegen einer Strafgewalt. Der Vorstand kann gegen
Mitglieder, die sich gegen die Satzung, gegen Beschlüsse der Organe, das Ansehen, die Ehre und
das Vermögen des Vereins vergehen, folgende Maßnahmen verhängen:
a) Verweis
b) Schadensersatzforderungen
c) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb u.an Veranstaltungen des Vereins.
d) Ausschluß (siehe § 2, Pkt. 2 a, bb). Das Nähere regelt die Rechts- und Verfahrensordnung.
§ 11 Kassenprüfer
Die Hauptversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassen-
prüfer, die weder dem Vorstand noch dem Gesamtausschuß angehören dürfen.
Die Amtszeit der Kassenprüfer entspricht der des Vorstandes.
Die Kassenprüfer sollen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege des Haupt-
vereins sachlich und rechnerisch prüfen, diese durch ihre Unterschrift bestätigen und der
Hauptversammlung hierüber einen Bericht vorlegen.
Die Kassenprüfung der Abteilungen erfolgt durch Mitglieder des Vorstands.
Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer zuvor dem Vorstand berichten.
Die Prüfungen sollen jeweils innerhalb angemessener, übersehbarer Zeiträume während und am Schluß des Geschäftsjahres stattfinden.
§ 12 Abteilungen
1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfall
durch Beschluß des Gesamtausschusses gegründet.
2. Die Abteilung wird durch den Abteilungsleiter, dessen Stellvertreter, den Jugendleiter und die Mitarbeiter, denen feste Aufgaben übertragen werden, geleitet ( Abteilungsausschuß ).
Versammlungen des Abteilungsausschusses werden nach Bedarf einberufen.
3. Abteilungsleiter, Stellvertreter, Jugendleiter und Mitarbeiter werden von der Abteilungsver-
sammlung gewählt. Für die Einberufung der Abteilungsversammlung gelten die Einberufungsvorschriften des § 6 der Satzung entsprechend. Der Abteilungsausschuß ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.
4. Die Abteilung verwalten die ihnen durch Haushaltplan zugewiesenen Mittel selbständig. Die Kassenprüfung der Abteilungen kann jederzeit vom Vorstand des Vereins durchgeführt werden.
§ 13 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Hauptversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlußfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist .Für den Fall der Auflösung bestellt die Hauptversammlung zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.
Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Stadt Friedrichshafen , die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sportes verwendet
Entsprechendes gilt für die Beschlußfassung über den Wegfall des Vereinszwecks.
Die Satzung ( Originalfassung ) und die Satzungsänderung ( Originalfassung ) wurden von den
Hauptversammlungen am 18. November 1983 ( Originalsatzung ) und am 17.März 1995
( Satzungsänderung ) verabschiedet, und vom Amtsgericht Tettnang am 18. Mai 1984 unter
GR I 1680/83 und am 28. Juni 1995 unter GR I 1236/95 ins Vereinsregister Nr. 24 beim
Amtsgericht Tettnang eingetragen.
Letzte Änderung wurde am 5. März 2010 in der Hauptversammlung beschlossen und ins
Vereinsregister eingetragen